Deckvertrag

 

Zwischen Dorothee Degenhardt, Kastellstr. 23, 65232 Taunusstein, Tel.:0171-8075816

(Hengsthalterin)

Deckstation : Gestüt Aarblick, Taunusstein bzw. Gestüt Rollehof, Erbach (bei Besamung)

Name des Hengstes :  Taffy`s Capitano

 

 und

 

Frau / Herrn ___________________________________________

 

Anschrift _________________________________________ Rufnummer : _____________

 

Name der Stute ________________________________ LebensNr.:____________________

 

 

 

 

 
     Eine Kopie des Originalpapiers liegt als Anlage bei.         Die Stute hat keine Papiere.

 

Haftpflichtvers. _______________________________(Name der Gesellschaft und Versicherungsnr. )

 

 

§ 1 Decktaxe

 

1. Die Decktaxe beträgt __________Euro. Mit der Anmeldung der Stute ist eine Buchungsgebühr von 100,00 Euro fällig, die auf die Decktaxe angerechnet wird. Die Zahlung des Deckgelds berechtigt zur Inanspruchnahme des vereinbarten Hengstes

 

 

 

 
     Zum Natursprung            zur Besamung per Tiefgefriersamen (Achtung nur noch wenige Portionen vorhanden. Bitte unbedingt vorher mit der Hengsthalterin klären !) /Frischsamen in der Zeit von ca. 01.Februar bis 15. März 2010. Die Buchungsgebühr wird erstattet,

                                                 sofern bis zum 01. Januar 2010 nicht genügend Stuten angemeldet wurden und ein Wechsel zu TG oder Natursprung nicht gewünscht wird.

                                                

                  

 

Bei Besamung ist die Decktaxe vor dem ersten Versand zu bezahlen.

Beim Natursprung wird die Decktaxe spätestens bei Abholung der Stute bezahlt.

Bankverbindung : D. Degenhardt, VR Bank Untertaunus, Kto.: 40610804 BLZ 51091700

 

2. Über die erfolgte Bedeckung wird eine Deckbescheinigung (Deckschein) ausgestellt.. Zur Ausstellung des Deckscheins wird eine Kopie des Abstammungsnachweises, bei Stuten ohne Abstammung die Angabe über Name, Farbe, Abzeichen und Geburtsjahr benötigt. Bei Besamungen muss vom jeweiligen Tierarzt eine Bescheinigung, aus der sämtliche Besamungsdaten hervorgehen, an den Hengsthalter gesandt werden.

 

§ 2 Gesundheitsnachweis

 

  1. Die Stute muss aus einem seuchenfreien Bestand kommen. Tupferprobe und Influenza-Impfung sind notwendig. Als weitere Impfung empfiehlt der Hengsthalter die Impfung gegen Herpes ( per Resequin oder Prevaccinol) sowie unbedingt Tetanus.
  2. Die tierärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung darf zum Zeitpunkt der Bedeckung nicht älter als drei Wochen sein.
  3. Es werden nur äußerlich gesund erscheinende Stuten zum Natursprung eingestellt. Der Hengsthalter behält sich vor, eine Stute in schlechter Verfassung abzulehnen.
  4. Der Stutenbesitzer ist verpflichtet, Krankheiten oder Untugenden der Stute dem Hengsthalter unaufgefordert mitzuteilen.
  5. Folgende Besonderheiten der Stute müssen beachtet werden :

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§ 3 Unterbringung der Stute

1.        Pensionskosten :

      Die Pensionskosten betragen pro Tag 10,- Euro für Ponys und Kleinpferde sowie 12,00 Euro für Großpferde

 

2.        Pfandrecht

Bei längerem Aufenthalt ( z.B. bis zum US auf Trächtigkeit) werden die Pensionskosten separat vereinbart. Der Hengsthalter behält sich ein Vermieterpfandrecht an der eingestellten Stute vor, sollten Decktaxe und Einstellgeld nicht bezahlt sein.

 

§ 4 Lebendfohlengarantie

 

1.        Der Hengsthalter gewährt eine Lebendfohlengarantie.

2.        Die Lebendfohlengarantie gilt, wenn die Stute nicht aufnimmt, resorbiert, eine Totgeburt hat oder das Fohlen nicht älter als 72 Stunden wird (tierärztliche Bescheinigung erforderlich).

3.        Der Anspruch auf Neubedeckung wegen der Lebendfohlengarantie kann nicht abgetreten, verkauft oder sonst wie weitergegeben werden. Der Anspruch ist nicht auf eine andere Stute übertragbar.

4.        Um den Anspruch auf Lebendfohlengarantie geltend zu machen, ist eine lückenlose Virusabortimpfung erforderlich. Die Stute muss zuchttauglich, sachgerecht gehalten und keinerlei medizinischen Eingriffen unterzogen worden sein. Der Anspruch ist im Zweifelsfall durch ein tierärztliches Attest zu belegen.

5.        Ist der Anspruch berechtigt, hat der Züchter Anspruch auf die Nachbedeckung dieser Stute in der darauf folgenden Decksaison für 2 Rossezyklen, ohne dafür Deckgeld zahlen zu müssen. Bei Besamung wird lediglich die Gebühr für das Absamen berechnet. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Die Stute muss spätestens in der zweiten Rosse nach dem Abfohltermin bzw. bei Resorption bis zum 31.04.10 wieder zur Bedeckung gebracht werden. In der Regel erfolgt die Nachbedeckung nur per Natursprung.

6.        Die Lebendfohlengarantie erlischt, wenn der Hengsthalter nicht innerhalb von 14 Tagen über die Fehlgeburt oder den Tod des Fohlens informiert wird und eine tierärztliche Bescheinigung vorgelegt wird.

7.        Lebendfohlengarantie bedeutet nicht, dass der Hengsthalter dem Züchter ein lebendes Fohlen garantiert. Der Stutenbesitzer hat keinen Anspruch auf Frischsamen, wenn der Hengst im Folgejahr nicht auf der Besamungsstation stehen sollte !

 

§ 5 Farbgarantie

 

  1. Der Hengsthalter gewährt für Bedeckungen des Hengstes „Taffy`s Capitano“ eine Farbgarantie für ein geschecktes Fohlen ( auch Minimalscheckung gilt als geschecktes Fohlen ).
  2. Die Punkte 3.-7- unter § 4 gelten entsprechend angepasst hier für die Farbgarantie, jedoch erfolgt die Neubedeckung nicht kostenlos, sondern mit der reduzierten Decktaxe von 200,- Euro. (nur im Natursprung)

  

  § 6 Haftungsausschluss

 

  1. Der Hengsthalter haftet nicht für Fremdstuten. Davon ausgenommen sind grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Das gilt für alle Unfälle, Krankheiten, Verletzungen, Tod der Stute oder eines Fohlens bei Fuß. Auch für Schäden die beim Deckakt an der Stute oder am Begleitpersonal entstehen, haftet der Hengsthalter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von sich und seinen Helfern. Es gilt nicht als grobe Fahrlässigkeit, wenn die Stute dem Hengst am Halfter und /oder ohne Spannriemen (gehobbelt) zugeführt wird. Für eingestellte Stuten trägt der Hengsthalter nicht das Risiko der Tierhalterhaftung, auch lehnt er ausdrücklich die Übernahme einer Tierhüterhaftpflicht ab. Sollte der Stutenbesitzer diese für die Dauer des Aufenthalts der Stute auf dem Gestüt wünschen, so hat er diese auf seine Kosten abzuschließen.
  2. Der Hengsthalter hat das Recht, auf Kosten des Stutenbesitzers in Notfällen einen Tierarzt zur Behandlung der Stute zu beauftragen, selbes gilt für evtl. notwendige Schmiedearbeiten. Der Hengsthalter verpflichtet sich, die Stute bestens zu betreuen, artgerecht unterzubringen und die Bedeckung ordnungsgemäß durchzuführen.

 

§ 7 Sonstiges

 

1.        Außer den in diesem Deckvertrag schriftlich niedergelegten Vereinbarungen wurden sonstige Abreden nicht getroffen.

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Deckvertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle ausfallenden Bestimmungen gilt jeweils diejenige wirksame und durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der ausgefallenen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für den Fall, dass dieser Kaufvertrag planwidrige Regelungslücken enthält.
  2. Gerichtsstand ist der Wohnsitz des Hengsthalters.
  3. Jeder Vertragspartner hat eine Ausfertigung dieses Vertrages erhalten.

 

 

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Ort, Datum , Unterschrift Stutenbesitzer                                           Ort, Datum, Unterschrift Hengsthalter